Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 65a Aufwendungsersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
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Nach Gewicht
- SG Münster, 07.04.2026 – S 14 R 202/26
- LSG Baden-Württemberg, 21.03.2019 – L 6 U 4156/18
- SG Magdeburg, 02.09.2021 – S 7 AS 940/17Zitiert von 2
- SG GieBen, 09.11.2016 – S 25 AS 609/14SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung - Nachweis durch ärztliche Bescheinigung - Erstattung der Attestkosten - Begrenzung auf Sätze der Gebührenordnung für Ärzte - Kein Anspruch auf eine Zahlung über bereits geleistete Beträge hinaus KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
- LSG Niedersachsen-Bremen, 23.05.2018 – L 3 U 84/16Zitiert von 2
- BSG, 13.12.2023 – B 7 AS 24/22 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Leistungsbewilligung - Nullfestsetzung - Pflicht zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen - gescheiterte Bedarfsgemeinschaft - Trennung der Eheleute - Einnahmen eines Ehegatten aus selbstständiger Tätigkeit - Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten - persönliche Zuordnung - Amtsermittlungspflicht - Erkenntnisausfall - FiktionswirkungZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 24/24 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - selbständige Tätigkeit - Bewilligungszeitraum - Antragsrücknahme - Verzicht - Wirksamkeit
- LSG Hessen, 10.12.2025 – L 6 AS 461/22Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.09.2025 – L 6 AS 613/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 65a SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/65a#abs-1 (1) Wer einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach den §§ 61 oder 62 nachkommt, kann auf Antrag Ersatz seiner notwendigen Auslagen und seines Verdienstausfalls in angemessenem Umfang erhalten. Bei einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nach § 61 sollen Aufwendungen nur in Härtefällen ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/65a#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn der zuständige Leistungsträger ein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchung nachträglich als notwendig anerkennt.